Die kirchliche Zusatzkrankenfürsorge erbringt Leistungen, wenn die Belege bei sonstigem Verfall des Anspruches bis spätestens 30. Juni des Folgejahres eingereicht werden und die Leistungsansprüche gegenüber den Sozialversicherungsträgern vorher geltend gemacht und von den eingereichten Belegen in Abzug gebracht wurden.